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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 39 Besoldungsordnung R
Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R
§ 39 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R in der Anlage 2 geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 ausgewiesen.
Red 20230904