Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 88 Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 88 Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal

 

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 88 Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal

(1) Die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als künftig wegfallende Ämter fortgeführt.

(2) Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13, §§ 33, 34, 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV) vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Eine Ausgleichszulage nach § 61 wird nicht gewährt. Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 3 erhalten.

(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen oder Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. § 66 findet ebenfalls Anwendung.

(4) Die maßgeblichen Beträge der Bundesbesoldungsordnung C ergeben sich aus der Anlage 9.

(5) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 29 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.


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Red 20230904

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