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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 18 Versorgungsrücklage
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 18 Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird als Sondervermögen eine Versorgungsrücklage aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung von künftigen Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Der Versorgungsrücklage werden zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.
(5) Die Pflicht, eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gemäß Absatz 1 Satz 1 zu bilden und den Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen, gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer Pensionsverpflichtungen bilden.
Red 20230904