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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 20 Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Berechtigten nach § 1 nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden sie im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.
(2) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Berechtigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
(3) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Zuwendungen an ihre Berechtigten nur nach den für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Berechtigten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Red 20230904