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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 21 Zahlungsweise
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Zahlungsweise
Für die Zahlungen nach diesem Gesetz haben Berechtigte nach § 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto in der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos in der Europäischen Union aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr. Bei Überweisungen auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die hierdurch bedingten Mehrkosten, die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die Gefahr der Übermittlung der Zahlung.
Red 20230904