Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V)
Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A
Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A
(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 eingestellt wird; bei Beamtinnen und Beamten, die nicht im jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Einstiegsamtes auszugehen.
(2) Vor der Ernennung liegende
1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen,
2. Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
3. sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben,
sind zu berücksichtigen. Mit Ausnahme von Ausbildungszeiten können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Abweichend davon kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann; an die Stelle der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde tritt bei Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 wird auf volle Monate aufgerundet. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen der Person den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang zum Zeitpunkt der Ernennung abgeleistet wurde. Die nach einem früheren Dienstverhältnis mit Dienstbezügen liegenden Zeiten, die nicht von Satz 1 bis 3 umfasst sind, werden in ihrer Summe auf volle Monate abgerundet.
(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(4) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4. Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
5. sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
6. Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(5) Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(6) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunktes des Beginns des Aufsteigens sind durch Bescheid schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
|
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).
>>>Hier gehts es zum Bestellformular
|
Red 20230904
mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 1 Geltungsbereich
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 2 Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 3 Regelung durch Gesetz, Verzichtsverbot, Dienstradleasing
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 4 Anspruch auf Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 8 Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 9 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 12 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 13 Übergangsvorschrift zur Berücksichtigung von Berufserfahrung vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 13 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 15 Rückforderung von Bezügen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 16 Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 17 Anpassung der Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 18 Versorgungsrücklage
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 19 Dienstlicher Wohnsitz
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 20 Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 21 Zahlungsweise
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 22 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 23 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 25 Besoldungsordnungen A und B
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 26 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 28 Besondere Einstiegsämter
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 32 Besoldungsordnung W
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 33 Leistungsbezüge
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 34 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 35 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 36 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 37 Forschungs- und Lehrzulagen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 38 Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 39 Besoldungsordnung R
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 40 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 41 Grundlage des Familienzuschlages
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 42 Stufen des Familienzuschlages
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 43 Änderung des Familienzuschlages
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 44 Amtszulagen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 45 Strukturzulage
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 46 Stellenzulagen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 47 Sicherheitszulage
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 48 Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 49 Feuerwehrzulage
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 57 Zulage für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 61 Ausgleichszulage bei Wegfall von Stellenzulagen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 62 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 63 Zulagen für besondere Erschwernisse, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 64 Mehrarbeitsvergütung, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 65 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 67 Zuschlag zur Gewinnung von Personal
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 70 Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 72 Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 73 Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 74 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 75 Auslandsbesoldung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 76 Anwärterbezüge
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 77 Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 78 Anwärtersonderzuschläge
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 80 Anrechnung anderer Einkünfte
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 81 Kürzung der Anwärterbezüge
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 82 Jährliche Sonderzahlung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 83 Vermögenswirksame Leistungen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 84 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 85 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 86 Verordnungsermächtigung, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 87 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 88 Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 89 Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 - Änderung
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 90 Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 91 Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 92 Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 96 Künftig wegfallende Ämter
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 97 Fortgeltung von Vorschriften
- Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 98 Verweisungen
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) - Übersicht