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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Haben Berechtigte nach § 1 mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230904