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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Berechtigte nach § 1 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
Red 20230904