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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Stellenzulage.
Red 20230904