Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 65 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 65 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 2
Vergütungen

§ 65 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Abweichend davon ist auch eine Pauschalierung der Vergütung zulässig. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

(2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.


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Red 20230904

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