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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 2
Vergütungen
§ 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung
Die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 sowie verbeamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsordnung A an einer Hochschule eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen entstehen.
Red 20230904