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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Berechtigte nach § 1 Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.
Red 20230904