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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 77 Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung
Abschnitt VI
Anwärterbezüge
§ 77 Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 Absatz 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Red 20230904