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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 78 Anwärtersonderzuschläge
Abschnitt VI
Anwärterbezüge
§ 78 Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. Der Anwärtersonderzuschlag kann auch regionalbezogen gewährt werden.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung für eine bestimmte Dauer als Beamtin oder Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Dauer eintritt; die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.
Die Dauer nach Satz 1 Nummer 2 soll fünf Jahre nicht unterschreiten; sie muss mindestens drei Jahre betragen.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich entsprechend dem Verhältnis zwischen vollständig abgeleisteten Dienstjahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung und der festgelegten Dauer nach Absatz 2 Satz 2. § 15 bleibt unberührt.
Red 20230904