OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V)
Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 97 Fortgeltung von Vorschriften
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 97 Fortgeltung von Vorschriften
(1) § 1 des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 381) gilt fort.
(2) Ermächtigt dieses Gesetz zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen bisher geltenden Vorschriften mit den sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen weiter.
Red 20230904