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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 98 Verweisungen
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 98 Verweisungen
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Red 20230904